Darf ich in einem Naturschutzgebiet einen Fuchskunstbau ohne Genehmigung errichten ?
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Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg aus 1998 zeigt jedoch, dass es im Einzelfall Probleme geben kann
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Der 3. Senat des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1998 für
Recht erkannt: T a t b e s t a n d Die
Beteiligten streiten darüber, ob
der Kläger
in einem
Naturschutzgebiet einen künstlichen Fuchsbau
anlegen darf. Der Kläger ist seit
1989 Mitpächter
des im Eigentum des Landes
Niedersachsen
stehenden
Eigenjagdbezirks "Stapeler Moor-Nord
Revier 1"
im Landkreis Leer. Dieser Jagdbezirk umfaßt
das durch
Verordnung der Beklagten vom
8. September 1983 unter Schutz gestellte
Naturschutzgebiet "Stapeler
Moor", das von
der unteren Jagdbehörde bislang nicht
zu einem befriedeten Bezirk
erklärt worden
ist. Der Jagdpachtvertrag verpflichtet den Kläger,
zum Schutze
wildlebender schutzbedürftiger Tierarten, insbesondere
des Birkwildes, die Jagd auf
die überwiegend
nachtaktiven Beutegreifer wie
Fuchs, Steinmarder u.a. intensiv auszuüben. Der Kläger bat die
Beklagte
unter dem
16. Oktober
1992 um eine Genehmigung zur Errichtung
eines aus 12 m langen Betonröhren und
einem Kessel bestehenden unterirdischen
Fuchsbaus am nordwestlichen
Rand des Naturschutzgebiets. Diesen Antrag
lehnte die
Beklagte durch Bescheid
vom 14.
September 1993
ab.
Die
Errichtung
eines künstlichen Fuchsbaus gehöre
- so die Beklagte - nicht
zur
unmittelbaren
Jagdausübung und falle daher
unter das Verbot
der Naturschutzverordnung, bauliche
Anlagen zu errichten.
Eine Befreiung von diesem
Verbot könne
nicht erteilt werden, weil
die Anlage eines
künstlichen Fuchsbaus nicht aus
Gründen des
Allgemeinwohls notwendig
sei. Im
Naturschutzgebiet "Stapeler Moor" hätten
sich sowohl die Einzeljagd vom
Hochsitz als auch die Gesellschaftsjagd
als Jagdmethoden bewährt,
so daß eine "Baujagd"
nicht erforderlich
sei. Zur Begründung seines gegen
diesen
Bescheid
erhobenen Widerspruchs
machte der Kläger geltend, die Anlage
eines künstlichen Fuchsbaus bedürfe
keiner naturschutzrechtlichen
Genehmigung, weil
sie zur
Jagdausübung im Sinne
des §
1Abs. 4 des
Bundesjagdgesetzes gehöre. Abgesehen
davon räume Art. 2 Abs.
3 des Landesjagdgesetzes
dem Revierinhaber das Recht ein,
auf Grundstücken seines Jagdbezirks jagdliche Einrichtungen, zu denen
auch künstliche Fuchsbauten gehörten,
anzulegen. Sollte sein Vorhaben gleichwohl genehmigungsbedürftig
sein, müsse eine Genehmigung erteilt werden. Die
Anlage eines künstlichen Fuchsbaus zur verstärkten Fuchsbejagung
diene dem Schutzzweck der Naturschutzverordnung, wildlebenden Tieren eine Lebensstätte zu bieten. Füchse
zählten zu den natürlichen Feinden der im Naturschutzgebiet
ansässigen Bodenbrüter, ihre ausreichende Bejagung
sei nur mit Hilfe künstlicher Fuchsbauten möglich. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 9.
Mai 1994 als unbegründet zurück. Die Naturschutzbehörden seien aufgrund
des Art. 8 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes zur Regelung jagdlicher Belange
in Naturschutzgebieten nur insoweit nicht befugt, als es um die
Jagdausübung im Sinne des § 1 Abs. 4 und 5 des Bundesjagdgesetzes gehe.
Die Anlage eines künstlichen Fuchsbaus gehöre indessen nicht zur Jagdausübung,
sie. falle
auch nicht unter den Begriff des Nachstellens. Das Recht des
Revierinhabers zur Errichtung jagdwirtschaftlicher Einrichtungen könne
im übrigen gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 3 des Landesjagdgesetzes durch eine
Naturschutzverordnung beschränkt werden. Die Anlage des Fuchsbaus
unterliege daher dem Verbot des § 4 der Naturschutzverordnung. Die
Erteilung einer Befreiung von diesem Verbot aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls
komme nicht in Betracht. Im Rahmen der Interessenabwägung ergebe sich
kein Vorrang der jagdlichen Belange vor den Interessen des Naturschutzes. In
Naturschutzgebieten seien natürliche Regenerationsvorgänge
soweit wie möglich sich selbst zu überlassen. Eine direkte
Lenkung zugunsten bestimmter Arten sei abzulehnen. Zudem
erfordere die Anlage eines künstlichen Fuchsbaus Eingriffe
in die geschützten Vegetationsstrukturen des HeideBirke-Stadiums
sowie das Aufgraben des nach der Abtorfung verbliebenen Moorkörpers. Im übrigen
könne ein künstlicher Fuchsbau genauso gut
außerhalb
des Naturschutzgebiets
angelegt werden, dafür biete sich
beispielsweise ein 100 m westlich
gelegenes Feldgehölz an. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen: Aus Art. 8 Abs. 2 Nr. 3 des Landesjagdgesetzes ergebe
sich, daß das Jagdrecht auch in Naturschutzgebieten ausgeübt
werden dürfe und daß für Regelungen, die die Jagdausübung betreffen,
ausschließlich die Jagdbehörden und nicht die Naturschutzbehörden zuständig
seien. Die Anlage jagdlicher Einrichtungen sei Gegenstand des
Jagdrechts, das sowohl die Wildhege auch die Jagdausübung umfasse. Zur
Ausübung des Jagdrechts gehöre auch die Errichtung eines künstlichen Fuchsbaus,
die nur von der Jagdbehörde verboten werden könne. Da dies nicht geschehen
sei und die Jagdbehörde das Naturschutzgebiet nicht zu einem befriedeten Bezirk
erklärt habe, sei die Anlage des Fuchsbaus genehmigungsfrei. Im übrigen
müßte ihm, wenn sein Vorhaben genehmigungsbedürftig wäre,
eine Genehmigung erteilt werden, weil überwiegende Gründe
des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung von den Verboten
des § 4 der Verordnung forderten. Zum Wohl der Allgemeinheit gehöre die
Erhaltung der Volksgesundheit. Da Füchse die Tollwut übertrügen,
verlange es die Erhaltung der Volksgesundheit, Füchse wesentlich stärker als
bisher zu bejagen. Die Beklagte könne ihn nicht darauf verweisen,
die Fuchsbejagung vom Hochsitz aus oder im Rahmen von Gesellschaftsjagden
durchzuführen. Er sei als Revierinhaber mit den örtlichen
Gegebenheiten am besten vertraut, so daß es ihm überlassen bleiben müsse,
wie er von dem ihm eingeräumten Jagdrecht Gebrauch mache. Im übrigen könne
nicht ernsthaft bestritten werden, daß eine großflächig angelegte
Gesellschaftsjagd
mit vielen Teilnehmern zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Flora und
Fauna führen würde, während es im Hinblick auf den Schutzzweck der
Naturschutzverordnung geboten sein dürfte, die Jagd möglichst schonend
auszuüben. Zudem gestalte sich die Einzeljagd vom Hochsitz aus als
sehr schwierig, weil überall eine relativ hohe Deckung für die Füchse
vorhanden sei. Schließlich könne er nicht darauf verwiesen
werden, die Fuchsbejagung in einem 100 m westlich gelegenen
Feldgehölz durchzuführen. Dieses Gehölz gehöre nicht zu seinem
Jagdbezirk. Er sei jedoch in seinem Revier zur Jagdausübung verpflichtet. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. September 1993 in der
Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 1994 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.
September 1993 und ihres Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 1994 zu
verpflichten, ihm die Genehmigung für die Errichtung eines künstlichen
Fuchsbaus im Naturschutzgebiet "Stapeler Moor" zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Begründung ihrer Bescheide vertieft. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. September 1996 mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines künstlichen Fuchsbaus unter Befreiung von den Verboten der Naturschutzverordnung. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, daß für die Errichtung eines künstlichen Fuchsbaus eine Befreiung erforderlich sei. Auch das Jagdrecht unterliege den naturschutzrechtlichen Regelungen über den Flächen- und Objektschutz. Ob die Jagd generell durch naturschutzrechtliche Bestimmungen beschränkt werden dürfe, brauche nicht abschließend entschieden zu werden, weil Art. 8 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes die Errichtung eines künstlichen Fuchsbaus nicht erfasse und daher die Anwendung des Naturschutzrechts nicht ausschließe. Der dort verwandte Begriff der Jagdausübung betreffe die Jagdausübung im engeren Sinne und umfasse lediglich die Wahrnehmung der in § 1 Abs. 4 und 5 des Bundesjagdgesetzes geregelten Befugnisse. Für die darüber
hinausgehenden jagdbezogenen Handlungen, die zur
Jagdausübung im weiten Sinne gehörten, also Hegemaßnahmen
sowie sämtliche mit der Jagdausübung im Zusammenhang stehende
Tätigkeiten wie etwa die Errichtung jagdlicher Einrichtungen, treffe Art.
8 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes keine Regelung. Für diese gelangten deshalb die
naturschutzrechtlichen Vorschriften wie § 24 Abs. 2 des
Niedersächsischen
Naturschutzgesetzes zur Anwendung. Das gelte auch für die
Anlage eines künstlichen Fuchsbaus, da sie nicht zur Jagdausübung
im Sinne des § 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes gehöre. Daß § 24 Abs.
2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes anwendbar sei, ergebe
sich im übrigen auch aus Art. 2 Abs. 3 Satz 3 2. Halbs. des
Landesjagdgesetzes, wonach insbesondere bauliche Anlagen den Beschränkungen
von Naturschutzverordnungen unterlägen. Die vom Kläger beabsichtigte Errichtung eines künstlichen
Fuchsbaus verstoße sowohl gegen § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen
Naturschutzgesetzes als auch gegen § 4 Abs. 1 der
Naturschutzverordnung, weil sie mit einer Beschädigung und
Zerstörung von Bestandteilen des Naturschutzgebiets verbunden
wäre. Am Standort des geplanten Fuchsbaus sei die Vegetationsstruktur
des Heide-Birken-Stadiums noch vorhanden. Zudem sei eine großflächige
Abgrabung des Moorkörpers und seiner Vegetation erforderlich. Die Beklagte habe aus den im Widerspruchsbescheid im
einzelnen aufgeführen Gründen die Erteilung einer Befreiung
von den o.g. Verboten, die der Kläger hilfsweise begehre, zu Recht
abgelehnt. Die Errichtung des künstlichen Fuchsbaus sei
zur verstärkten Fuchsbejagung nicht erforderlich, weil der
Kläger nicht nur die Bejagungsmöglichkeiten habe, die im Widerspruchsbescheid
angesprochen worden seien, sondern auch eine Lockjagd durchführen könne. Seinem Einwand, diese Jagdmethoden
seien infolge der im Jagdrevier vorhandenen hohen Deckung
für die Füchse nicht erfolgversprechend, sei nicht zu
folgen. Der Kläger habe in dem von ihm gepachteten Eigenjagdbezirk in den
Jagdjahren 1990/91 bis 1992/93 jährlich zwei bis fünf Füchse erlegt, so
daß die bisher ausgeübten Jagdmethoden nicht gänzlich ungeeignet
gewesen sein könnten. Im übrigen sei es nicht zwingend erforderlich, den
künstlichen Fuchsbau gerade im Randbereich des Naturschutzgebiets anzulegen, weil
sich für dieses Vorhaben ein 100 m entfernt gelegenes Feldgehölz außerhalb
des Naturschutzgebiets anbiete. Daß der Kläger dort nicht jagdausübungsberechtigt
sei, führe zu keiner anderen Beurteilung, da die Pflicht, Füchse als
potentielle Seuchenüberträger zu bejagen, als Bestand der Hegepflicht
alle Jäger gleichmäßig treffe. Gegen diese Entscheidung führt der Kläger Berufung, zu
deren Begründung er vorträgt, die Anlage eines künstlichen
Fuchsbaus bedürfe keiner Genehmigung oder Befreiung. Das
Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung § 20 Abs. 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes übersehen, wonach die Vorschriften des
Jagdrechts von den Vorschriften des Artenschutzes unberührt
blieben. Die Naturschutzverordnung diene dem Artenchutz,
da ihr Schutzzweck unter anderem dahin gehe, schutzwürdigen Arten und
Lebensgemeinschaften hochmoortypischer wildwachsender Pflanzen und
wildlebender Tiere eine Lebensstätte zu bieten. Daraus folge, daß die Jagdausübung
zum Schutz und zur Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten nicht
beschränkt werden könne. Eine Einschränkung der Jagdausübung im
Naturschutzgebiet ergebe sich auch nicht aus jagdrechtlichen
Bestimmungen, weil das Naturschutzgebiet nicht zu einem befriedeten
Bezirk erklärt worden sei. Im übrigen gehörten alle Maßnahmen, die unmittelbar
dem Fangen, Töten und Aneignen des Wildes dienten, zur Jagdausübung.
Daß die Anlage eines künstlichen Fuchsbaus dazu geeignet sei,
sei unbestritten.
Ebenso unbestritten sei, daß er
nicht
nur
nach
den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes, sondern auch nach
§ 12 der Tollwutverordnung zur verstärkten Bejagung der Füchse
verpflichtet sei. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten
habe, ihm stünden andere Möglichkeiten der Jagdausübung zur Verfügung,
sei darauf hinzuweisen, daß er allein zu entscheiden habe,
wie er die Jagd ausübe. Er sei seit langem Jagdscheininhaber und verfüge über
genaue Kenntnisse seines Jagdreviers und der Jagdmethoden. Es könne
nicht sein, daß ihm eine unzuständige Behörde
vorschreibe, wie er seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Jagd
nachzukommen habe. Völlig realitätsfern sei auch die Darstellung
des Gerichts, die Anlage des künstlichen Fuchsbaus mache eine großflächige
Abgrabung des Moorkörpers und seiner Vegetation erforderlich. Der Kläger beantragt., das angefochtene Urteil zu ändern und
nach seinem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung
sowie die Begründung ihrer Bescheide und trägt ergänzend
vor: Der Kläger übersehe bei seinen Ausführungen zu § 20 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
daß die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Stapeler Moor" nicht auf
Vorschriften über den Artenschutz, sondern auf denen über den Flächen-
und Objektschutz beruhe. Abgesehen davon begründe § 20 Abs. 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes keinen Vorrang der Vorschriften
des Jagdrechts, sondern ein Nebeneinander der konkurrierenden
Bestimmungen. Landesrechtliche Regelungen, die einen generellen Vorrang
des Jagdrechts vor dem Naturschutzrecht normierten, bestünden nicht.
Selbst wenn man der Ansicht sei, daß Art. 8 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes in Naturschutzgebieten
der Regelung in § 24 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen
Naturschutzgesetzes vorgehe, sei die Anwendung des
Naturschutzrechts nicht ausgeschlossen, weil die Errichtung
eines künstlichen Fuchsbaus von Art. 8 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
nicht erfaßt werde. Dem Kläger könne auch die hilfsweise begehrte
Befreiung nicht gewährt werden. Soweit er auf seine
Verpflichtung aus:§ 12 der Tollwutverordnung zur verstärkten
Fuchsbejagung hinweise, sei zu entgegnen, daß die
Tollwutverordnung den Einsatz bestimmter Jagdmethoden nicht vorschreibe.
Der Kläger könne seiner Verpflichtung zur Fuchsbejagung folglich auf
andere Weise nachkommen. Im übrigen könne ein künstlicher Fuchsbau
auch außerhalb des Naturschutzgebiets errichtet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers
ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht
abgewiesen. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die Klage mit dem Hauptantrag
überhaupt zulässig ist. Sie ist jedenfalls sowohl mit dem
Haupt- als auch dem Hilfsantrag unbegründet, weil sich der
angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides
als rechtmäßig erweist. Der Kläger benötigt für die Errichtung
des geplanten Fuchsbaus eine Befreiung von naturschutzrechtlichen
verboten, die ihm jedoch nicht erteilt werden kann. Der Kläger
plant die Errichtung des künstlichen
Fuchsbaus im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über
das Naturschutzgebiet "Stapeler Moor" in der Gemeinde
Uplengen, Landkreis Leer, vom 8. September 1983 (AB1.
f. d. Reg.Bez. Weser-Ems vom 16.09.1983). Da mit diesem Vorhaben eine Veränderung
und Beschädigung von Bestandteilen des Naturschutzgebiets
verbunden ist, verstößt es gegen § 24 Abs. 2
Satz 1 des
Niedersächsischen Naturschutzgesetzes - NNatSchG
- vom 20.
März
1981
(Nds.
GVB1. S.
31), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28. Mai
1996
(Nds.
GVB1. S.
242), demzufolge
alle Handlungen verboten sind, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner
Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Die Anlage
des Fuchsbaus verstößt darüber hinaus gegen das gleichlautende Verbot
in § 4 Abs. 1 der o.g. Naturschutzverordnung. Diese Verbote sind mit jagdrechtlichen Vorschriften vereinbar.
Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3 Satz
3
des
Landesjagdgesetzes - LJagdG - vom 31. März 1953
(Nds.
GVB1. S.
32), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. März 1990 (Nds. GVB1 S. 101), der zu § 1
des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - ergangen
ist. Der Revierinhaber hat zwar gemäß Art.
2 Abs.
3
Satz
1 LJagdG das Recht, auf Grundstücken seines Jagdbezirks, die nicht
intensiv genutzt werden, mit dem Boden nicht fest verbundene jagdwirtschaftliche
Einrichtungen anzulegen. Die Errichtung von Jagdhütten,
mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen
bedarf gemäß Art. 2
Abs.
3
Satz
3
LJagdG
jedoch der vorherigen Erlaubnis des Grundstückseigentümers, zudem
bleiben die Bestimmungen des Baurechts sowie Beschränkungen in Natur- und
Landschaftsschutzgebieten unberührt. Daraus folgt, daß die Errichtung
baulicher Anlagen wie die des vom Kläger geplanten künstlichen Fuchsbaus
in Naturschutzgebieten
den Beschränkungen unterliegen, die sich aus § 24 Abs.
2
Satz
1 NNatSchG und den Naturschutzverordnungen ergeben. Gegenteiliges läßt
sich anders als der Kläger meint auch nicht daraus
herleiten,
daß § 20 Abs. 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes
- BNatSchG
- vom 20. Dezember 1976
(BGB1. I S.
357), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 6.
August 1993 (BGB1. I S.
1458), bestimmt,
daß die
Vorschriften des Jagdrechts
von den
Rechtsvorschriften unberührt bleiben, die auf
der Grundlage
des 5. Abschnitts
des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen
worden sind.
Die Argumentation des
Klägers ist
bereits deshalb verfehlt,
weil die o.g.
naturschutzrechtlichen
Bestimmungen nicht auf der
Grundlage dieser
Vorschriften
des Bundesnaturschutzgesetzes, die den
Artenschutz regeln, erlassen
worden sind, sondern auf § 13 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG
beruhen. Ist die Errichtung des vom Kläger geplanten künstlichen
Fuchsbaus
mithin gemäß §§ 24 Abs. 2 Satz 1 NNatSchG, § 4 Abs. 1 der
Naturschutzverordnung verboten, setzt die rechtmäßige Verwirklichung
seines Vorhabens die Erteilung einer Befreiung von diesen Verboten voraus. Der Kläger kann
eine Befreiung indes nicht beanspruchen, weil die Voraussetzungen,
unter denen sie gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG erteilt
werden kann, nicht vorliegen. Die Beklagte hat zu Recht entschieden, daß überwiegende
Gründe
des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung nicht erfordern.
Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt zwar gemäß Da auch die anderen Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung
von naturschutzrechtlichen Verboten gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 NNatSchG
erteilt werden kann, nicht erfüllt sind, erweist sich
die Versagung der
Befreiung als rechtmäßig. Gründe
für die Zulassung der Revision.gemäß
§ 132 Abs.
2
VwGO liegen nicht vor.
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